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Satzung

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§1
Name und Sitz
Der "Faschingsclub München-Neuhausen" ("FCN"), ist ein eingetragener Verein mit Sitz in München; VR 9830.

§2
Zweck des Vereins
(1) Der FCN bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage den Zusammenschluss aller Personen, die an der Pflege des Faschingsbrauchtums interessiert sind.
(2) Der FCN leistet seinen Beitrag, den Ruf der Landeshauptstadt München als Hochburg des Faschings zu erhalten.
(3) Der Verein stellt in der Faschingszeit das Faschingsprinzenpaar für München Neuhausen.
(4) Eine besondere Aufgabe des Vereins ist es, die Jugend und den Nachwuchs durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
(5) Der Verein verfolgt weder wirtschaftliche, noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Zwecke und ist politisch sowie weltanschaulich neutral.

§3
Geschäftsjahr / Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

§4
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Senatoren und Ehrenmitglieder.

§5
Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme in den Verein der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Körperschaften und Firmen, die den Zweck des Vereins fördern wollen, können ebenfalls ordentliche Mitglieder werden.
(3) Der Beitritt ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Dieses erteilt über die Aufnahme einen schriftlichen Bescheid. Bei Ablehnung brauchen seitens des Präsidiums keine Gründe genannt werden.

§6
Senatoren/Ehrenmitglieder
(1) Wer den Verein durch besondere finanzielle Unterstützung fördern will, kann vom Präsidium als Senator aufgenommen werden.
(2) Mitglieder, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(3) Sonstige Ehrungen werden in der Ehrenordnung geregelt. (siehe §18 der Satzung)

§7
Anzahl der Mitglieder
Die Mitgliederzahl wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgestellt.

§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ehrenmitglieder, Senatoren und ordentliche Mitglieder haben an den Mitgliederversammlungen ein Teilnahme-,
Antrags-, Stimm- und Ausspracherecht.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Leistung eines jährlichen Beitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums bestimmt und dessen Ausgestaltung in der Geschäftsordnung festgehalten wird.
(3) Senatoren leisten ihren Beitrag nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(4) Die Beiträge sind innerhalb eines Geschäftsjahres zu leisten. Maßgeblich hierzu sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

§9
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft zum Geschäftsjahresende), der dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist sowie durch Ableben des Mitglieds oder Auflösung der Körperschaft / Firma.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch einen vom Präsidium beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes. Gegen den Beschluss ist schriftlich Berufung an das Ehrenschiedsgericht möglich. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausschlussverfügung erfolgen. Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliederrechte bis zur Entscheidung durch das Ehrenschiedsgericht.
(3) Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Jahresbeitrags in Rückstand, so kann das Präsidium die Streichung aus dem Mitgliederbestand vornehmen.

§10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Präsidium und Ehrenschiedsgericht.

§11
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt in geheimer Wahl die Mitglieder des Präsidiums sowie die beiden Kassenprüfer. Ferner wählt sie aus ihren Reihen drei Mitglieder in das Ehrenschiedsgericht.
b) Sie beschließt die Höhe der Jahresbeiträge.
c) Sie beschließt Satzungsänderungen.
d) Sie nimmt den Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes mit den Bemerkungen der Kassenprüfer entgegen und erteilt Entlastung.
e) Sie beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(siehe § 6 der Satzung).
f) Sie beschließt über alle sonstigen vom Vorstand oder den Mitgliedern unterbreiteten Anträge zur Vereinsarbeit.
g) Ihr obliegt die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft das Präsidium bei Bedarf ein oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Geschäftsstelle beantragt.
(4) Mitgliederversammlungen werden 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
(5) Anträge von Mitgliedern müssen sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Wortlaut der neuen Satzung beinhalten.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist nicht maßgebend.
(7) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung, bei der
Zwei-Drittel aller Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann als beschlussfähig gilt. Die Drei-Viertel-Mehrheit ist jedoch trotzdem erforderlich.
(9) Den Vorsitz in der Mit-gliederversammlung führt der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.
(10) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von Diskussionsleiter, Präsident und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(11) Stimmengleichheit bei Wahlvorgängen erfordert eine Stichwahl. Stimmengleichheit bei der Abstimmung über einen Antrag führt zu dessen Ablehnung.

§12
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer zusammen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(2) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und beginnt sofort nach der Wahl.
(3) Vorstandsmitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung niederlegen. Der Vorstand kann dann zur kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Wahl ein Mitglied des Vereins berufen.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u.a.:
a) Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit und der Geschäftsführung.
b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
c) Einreichen von Vorschlägen und Anträgen an die Mitgliederversammlung.
d) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern in Abstimmung mit dem Präsidium.
e) Erstellung der jährlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensstatus.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§13
Präsidium
(1) Die Zahl des Präsidiums ist nicht begrenzt.
(2) Das Präsidium setzt sich aus dem Vorstand und den Teamleitern zusammen.
(3) Das Präsidium wählt jährlich das Faschingsprinzenpaar.
(4) Für die Mitglieder des Präsidiums ist der § 12 Abs. 2 und 3 der Satzung sinngemäß anwendbar.

§14
Ehrenschiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von Streitfragen zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern, sowie als Berufungsinstanz gegen
Ausschlussverfügungen des Präsidiums besteht ein Ehrenschiedsgericht.
(2) Das Ehrenschiedsgericht setzt sich aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern sowie zwei Mitgliedern des Präsidiums (nicht der Präsident) zusammen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
(3) Beschlussfähigkeit des Ehrenschiedsgerichts erfordert die Anwesenheit aller fünf Mitglieder. Einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend.

§15
Kassenprüfer
(1) Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Präsidiumsmitglieder können dabei nicht kandidieren. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, vor jeder Mitgliederversammlung Finanzen und Buchführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung die Ergebnisse mitzuteilen.
(3) Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Buchführung jederzeit einzusehen.
(4) Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstands.

§16
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden
(§ 11 Abs.8 der Satzung).
(2) Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine karitative Einrichtung in Neuhausen. Der konkrete Empfänger wird zu gegebener Zeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§17
Geschäftsordnung
(1) Die Einzelheiten über die Ausführung der Satzung regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erstellt und vom Präsidium durch Zwei-Drittel- Mehrheit bestätigt. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zwei-Drittel-Mehrheit.
(3) Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§18
Ehrenordnung
(1) Die Ehrenordnung wird vom Vorstand erstellt und vom Präsidium durch Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zwei-Drittel-Mehrheit.
(2) Weitere Einzelheiten über die Ausführung der Ehrungen regelt die Ehrenordnung.
(3) Die Ehrenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§19
Schlussbestimmungen
(1) Die Verkörperung des FCN ist im Sinne des BGB erfüllt.
(2) Für alle in dieser Fassung der Satzung nicht klar präzisierten Fälle sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen, soweit diese den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

Vorstehende Satzung wurde am 05. Mai 2007 in München von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung, die somit aufgehoben ist.